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   BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84   

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https://dejure.org/1985,22
BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 (https://dejure.org/1985,22)
BAG, Entscheidung vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 (https://dejure.org/1985,22)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 (https://dejure.org/1985,22)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Rechtstreits - Auswirkung der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit auf bestehendes Arbeitsverhältnis - Strenge Anforderungen an Auflösungstatbestände bei auflösend bedingten Arbeitsverträgen - Nachweis der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 680 (Ls.)
  • NZA 1986, 562
  • VersR 1986, 75
  • BB 1986, 1437
  • DB 1985, 2695
  • DB 1986, 1827
 
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Wird zitiert von ... (209)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84
    Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. BAG 23, 460; zuletzt Senatsurteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 -, zu B I 1 der Gründe, m.w.N., zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Dies hat der Senat für tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze entschieden (Urteil vom 20. Dezember 1984, DB 1986, 281).

    Wegen der sich hieraus ergebenden stärkeren Gefährdung der Funktion des Kündigungsschutzes sind allerdings an die sachliche Rechtfertigung dieser Auflösungstatbestände besonders strenge Anforderungen zu stellen (Urteile vom 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 - AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 3 der Gründe; Urteil vom 20. Dezember 1984, aaO).

    Hierbei kann die im Schrifttum und in der Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts nicht unumstrittene Frage dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die tarifliche Regelung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. hierzu die Ausführungen im Senatsurteil BAG 35, 309, 315 bis 316 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag, zu II 2 der Gründe, m.w.N., sowie Senatsurteil vom 20. Dezember 1984, aaO).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84
    Denn nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluß vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) aufgestellt hat, konnte der Kläger seine Weiterbeschäftigung von diesem Zeitpunkt an auch während der Dauer des Rechtsstreits verlangen.

    Nunmehr hat der Große Senat mit Beschluß vom 27. Februar 1985 (aaO) auch für den Fall der nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei der fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses anerkannt, wenn nicht überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84
    Darüber hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Normen mit zu berücksichtigen, soweit und sofern sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 42, 86 ff. = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14).

    Weiter ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit zu berücksichtigen ist, weil nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Einbeziehung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG Urteil vom 12. September 1984, aaO, m.w.N.).

  • LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18

    Sachgrundlose Befristung - zwei Jahre sind zwei Jahre - Dienstreise zählt mit

    Aufgrund des Obsiegens mit dem Entfristungsantrag steht dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen die Beklagte ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu den zuletzt gültigen Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der auch im Befristungsrechtsstreit anwendbaren (BAG vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84, juris, Rz. 75 f.; LAG Baden-Württemberg vom 19.06.2017 - 1 Sa 7/17, juris, Rz. 74) Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84) zu.
  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91

    Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

    Die Klägerin hat bereits im Hinblick auf die persönlichkeitsrechtliche Natur des Beschäftigungsanspruchs (vgl. dazu nachfolgend unter B II) gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß in dem zurückliegenden Zeitraum eine Beschäftigungspflicht der Beklagten bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu A der Gründe).

    Vielmehr muß der Arbeitgeber für diesen Fall zusätzliche Umstände anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse einer Nichtbeschäftigung ergibt (aaO, zu C II der Gründe; Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu B II 4 a der Gründe).

    Der Weiterbeschäftigungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn das Gericht gleichzeitig inzidenter feststellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (vgl. Beschluß des Großen Senats, aaO, zu C III der Gründe; Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu B II 4 b der Gründe).

    Die hierfür angeführten Gründe gelten unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, einer Befristung, einer auflösenden Bedingung oder eines Aufhebungsvertrages streitig ist (für den Fall der Befristung: Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu B II 5 der Gründe).

    Er kann auch in diesem Fall unmittelbar eine Leistungsklage auf Weiterbeschäftigung erheben; die Unwirksamkeit der Befristung oder des Aufhebungsvertrages ist dann als Vorfrage zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO).

    Diesen Anspruch kann die Klägerin nach § 259 ZPO geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu C der Gründe).

  • ArbG Braunschweig, 03.04.2014 - 5 Ca 463/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Verfassungswidrigkeit

    Entscheidet ein Gericht für Arbeitssachen, dass eine dahingehende Vereinbarung gar nicht besteht oder dass eine solche Regelung unwirksam ist, so ist auch in einem solchen Fall ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung anzunehmen, solange ein solches Urteil besteht (BAG v. 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 16 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; LAG Düsseldorf v. 18.09.2013 - 12 Sa 602/13 - juris; LAG Bremen v. 15.08.2013 - 3 Sa 180/12 - juris).
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